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Rundfunkgebühren für Computer in einem Heimbüro, zweite Instanz

Ich führe einen Rechtsstreit mit dem Bayerischen Rundfunk hinsichtlich der Zahlung von Rundfunkgebühren für sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu dem ich aktuell das Urteil in zweiter Instanz erhalten habe. Aus diesem Anlass möchte ich mein Blog nun auch mal nutzen, darüber zu berichten.

Seit meinem Umzug zum 01.01.2008 befindet sich mein Bürozimmer, das ich im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit besitze, innerhalb meiner Privatwohnung. Während ich in 2007, mit Einführung der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren für den Computer in meinem seinerzeit separat angemieteten Büro bezahlt habe, habe ich nach dem Umzug eine Klage gegen die Gebührenerhebung für mein nicht ausschließlich privat genutztes Rundfunkempfangsgerät angestrengt, da ich nunmehr in der selben Wohnung bereits Rundfunkgebühren für privat genutzte klassische Rundfunkempfangsgeräte bezahle.

In der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht München wurde unter Aktenzeichen M 6b K 09.768 meiner Klage stattgegeben, indem die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte insgesamt in Frage gestellt wurde (Urteil). Nach diesem Urteil hätte ich auch in 2007 für mein Büro keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Ich hatte auch tatsächlich bereits in 2007 überlegt, gegen die generelle Gebührenforderung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht-privaten Bereich zu klagen, habe dann aber davon abgesehen. Und in der Tat wurde mittlerweile die grundsätzliche Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Der Bayerische Rundfunk hat in diesem Sinne auch ganz zu Recht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Das Berufungsverwahren wurde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter Aktenzeichen 7 BV 10.443 geführt (Urteil). Demnach besteht keine zweite Rundfunkgebührenpflicht für den Computer in meinem Büro. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen. Eine endgültige (und fallübergreifende) Bewertung dieser Situation ist leider auch nur auf diese Weise zu erreichen. Ich werde über den weiteren Fortgang im Verfahren in diesem Blog berichten.